Befreiung von Studiengebühren

Für Studierende, die die Studiengebühren von 500 Euro pro Semester nicht aufbringen können, gibt es die Möglichkeit eines Studienbeitragsdarlehens. Das bedeutet, dass die Studiengebühren erst nach Beendigung des Studiums bezahlt werden müssen.

Für spezielle Fälle gibt es aber auch eine gänzliche Befreiung von den Studiengebühren. Zu diesen Fällen gehören zum Beispiel Studierende mit einem Kind, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist. Auch Studenten, deren Geschwister ebenfalls innerhalb der EU studieren. So wird im Bundesland Baden-Württemberg das dritte studierende Kind einer Familie von den Studiengebühren befreit, wenn die beiden anderen Geschwister tatsächlich Studiengebühren zahlen oder zu einem früheren Zeitpunkt für mindestens sechs Semester gezahlt hatten. In Bayern hingegen werden Geschwister befreit, sofern die Eltern für mindestens drei dieser Kinder noch einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Studenten, die unter einer schweren Krankheit leiden, können im Bundesland Nordrhein-Westfalen von Studiengebühren befreit werden. In Hessen und Niedersachsen, können sich Studenten von ihren Studiengebühren befreien lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen Pflegen müssen. Außerdem werden besondere Leistungen im Studium belohnt, denn Studenten die in der Regelstudienzeit oder ein Semester später ihr Studium unter den besten 10% des Semester abschließen, können sich rückwirkend befreien lassen.