Das Einsetzen eines Ghostwriters an sich ist nicht strafbar. Dennoch können Studierende rechtlich belangt werden, wenn sie ihre akademischen Arbeiten von einem Solchen anfertigen lassen und zwar immer dann, wenn sie zuvor eine eidesstattliche Erklärung abgegeben haben, in dessen Folge sie die wissenschaftliche Arbeit ohne fremde Hilfe verfasst haben, da sie dann eine Falschaussage getätigt haben.
Daher fertigen Ghostwriter ihre Dokumente ausdrücklich zu Übungszwecken an und weisen darauf hin, dass diese Arbeiten nicht unter dem eigenen Namen an Hochschulen eingereicht werden dürfen.
Sollte rauskommen, dass die Arbeit – ganz oder teilweise – durch einen Dritten angefertigt worden ist, drohen neben der Exmatrikulation oft auch rechtliche Konsequenzen. Die Hochschulen unterstehen hierbei dem Hochschulgesetz ihres Bundeslandes. So kann beispielsweise im Bundesland Nordrhein-Westfalen, auf Basis des Hochschulgesetzes, ein Bußgeld bis zu 50.000 € verhängt werden. So hart reagiert kein anderes Bundesland auf Täuschungsversuche bei wissenschaftlichen Arbeiten.
Da es sich bei dem Abgeben von Ghostwriter-Texten um einen Verstoß gegen die Prüfungsordnung handelt, können auch im Nachhinein bereits erworbene Titel aberkannt werden. Sollte ein Hochschulabsolvent mit einem so erschlichenen Titel einen Job bekommen, der diese Qualifikation voraussetzt, so kann dies ebenfalls als Betrug gewertet werden und zum Verlust der Anstellung führen.